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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.07.2007, Aktenzeichen: XI ZR 243/05 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 243/05

Urteil vom 10.07.2007


Leitsatz:a) Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen.

b) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
Rechtsgebiete:HWiG, BGB
Vorschriften:HWiG § 1 Abs. 1 (Fassung 16. Januar 1986), BGB § 123, BGB § 276 (Fb) (Fassung 1. Januar 1964),
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 8 O 315/03 vom 22.01.2004
OLG Karlsruhe 7 U 54/04 vom 10.08.2005

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