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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.07.2003, Aktenzeichen: IX ZR 89/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 89/02

Urteil vom 10.07.2003


Leitsatz:Beitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGHZ 149, 100 ff).

Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.

Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zahlungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursantrags vollständig befriedigt wird.
Rechtsgebiete:KO, StGB
Vorschriften:KO § 29, KO § 30, KO § 30, KO § 102 Abs. 2, StGB § 266a,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt a.M. vom 28.02.2002
LG Darmstadt

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