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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.07.1998, Aktenzeichen: V ZR 360/96 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 360/96

Urteil vom 10.07.1998


Leitsatz:BGB §§ 133 B, Fb, 157 C, Hb, 286, 346, 347, 987; ZPO §§ 559, 561

a) Bei der interessengerechten Auslegung ist das Interesse der Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen, nicht zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung maßgeblich; eine zwischenzeitlich überholte Rechtsprechung kann daher für den objektiven Wert der abgegebenen Erklärungen bestimmend sein.

b) Das Revisionsgericht prüft, ohne daß es hierzu einer Rüge bedarf, nach, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung einer Willenserklärung aus unzutreffender rechtlicher Sicht Tatsachen (Auslegungsstoff) unberücksichtigt gelassen hat, deren Vortrag sich aus dem Inhalt des Sitzungsprotokolls oder dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt.

c) Macht der Verkäufer von einem ihm im Vertrag eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch, so entfällt sein Anspruch auf Ersatz der Zinsen, die er zufolge des Verzugs des Käufers nicht erwirtschaftet oder nicht erspart hat.

BGH, Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 -
OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 133 B, Fb, BGB § 157 C, Hb, BGB § 286, BGB § 346, BGB § 347, BGB § 987, ZPO § 559, ZPO § 561,

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