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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.05.2007, Aktenzeichen: VII ZR 288/05 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 288/05

Urteil vom 10.05.2007


Leitsatz:a) Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergütung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung.

b) Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehraufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zustande kommt.

c) Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.

d) Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehraufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit.
Rechtsgebiete:BGB, HOAI
Vorschriften:BGB § 125, BGB § 133 B, BGB § 157 Ga, BGB § 242 Bb, HOAI § 4,
Verfahrensgang:LG Cottbus 5 O 50/03 vom 08.12.2004
OLG Brandenburg 11 U 6/05 vom 15.11.2005

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