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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: IX ZR 106/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 106/02

Urteil vom 10.04.2003


Leitsatz:a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grundpfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder - verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangsverwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären.

b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Wohnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezog.

c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekterhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.
Rechtsgebiete:ZVG
Vorschriften:ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Frankfurt a.M. vom 28.03.2002
AG Frankfurt a.M. 30 C 2493/00 vom 04.10.2001

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