( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.03.2009, Aktenzeichen: XI ZR 33/08 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 33/08

Urteil vom 10.03.2009


Leitsatz:a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 355 Abs. 2, BGB § 358, BGB § 495,
Verfahrensgang:OLG Karlsruhe, 17 U 397/06 vom 28.12.2007
LG Karlsruhe, 5 O 277/06 vom 13.10.2006

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 10.03.2009, Aktenzeichen: XI ZR 33/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-10-03-2009-az-xi-zr-3308

"BGH - 10.03.2009, XI ZR 33/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN