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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.03.2004, Aktenzeichen: IV ZR 169/03 



BGH – Aktenzeichen: IV ZR 169/03

Urteil vom 10.03.2004


Leitsatz:a) Soweit Nr. 1 der Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonderen Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung die Gefahren eines Berufes vom Versicherungsschutz ausnimmt, handelt es sich um einen Ausschlußtatbestand, dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat.

b) Der Risikoausschluß der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in Nr. 1 der BBR setzt voraus, daß die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich das Risiko für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden erhöht, für den der Versicherungsnehmer haften müßte.
Rechtsgebiete:BBR
Vorschriften:BBR Nr. 1,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main vom 12.06.2003
LG Frankfurt am Main

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