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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.02.2004, Aktenzeichen: XI ZR 36/03 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 36/03

Urteil vom 10.02.2004


Leitsatz:a) Bei einem Urkundenprozeß sind diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit im Nachverfahren entzogen.

b) Der Beklagte kann im Nachverfahren die Echtheit einer Privaturkunde nicht nur dann bestreiten, wenn er sich dazu im Urkundenprozeß nicht erklärt hat, sondern auch dann, wenn das Gericht sein Bestreiten im Urkundenprozeß nicht als ausreichend angesehen und die Echtheit der Urkunde daher keiner Prüfung unterzogen hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 599, ZPO § 600,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf vom 19.12.2002
LG Kleve

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