JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 10.02.2004, Aktenzeichen: VI ZR 218/03
| Leitsatz: | Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen einem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den Schadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer ungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absicherungsmaßnahmen fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verneinen. In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StVG |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1 ( C ), StVG § 7 Abs. 1, StVG § 17, |
| Verfahrensgang: | OLG Koblenz vom 30.06.2003 LG Koblenz |
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