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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.02.2004, Aktenzeichen: VI ZR 218/03 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 218/03

Urteil vom 10.02.2004


Leitsatz:Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen einem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den Schadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer ungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absicherungsmaßnahmen fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verneinen. In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet.
Rechtsgebiete:BGB, StVG
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 1 ( C ), StVG § 7 Abs. 1, StVG § 17,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 30.06.2003
LG Koblenz

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