JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 10.02.2004, Aktenzeichen: KZR 7/02
| Leitsatz: | a) Nimmt ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über einen ihm hierfür zur Verfügung gestellten Zugang Leistungen eines marktbeherrschenden Anbieters zum Aufbau und Halten von Telefonverbindungen zwischen einem eigenen öffentlichen oder geschlossenen Netz und Gesprächsteilnehmern aus dem öffentlichen Telefonnetz des Marktbeherrschers in Anspruch, wird ihm unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Zugangs damit regelmäßig besonderer Netzzugang im Sinne des § 35 Abs. 1 TKG gewährt. b) Für in diesem Rahmen erbrachte Leistungen darf das marktbeherrschende Unternehmen keine Entgelte nach Sprachtelefondiensttarifen, sondern nur Entgelte für die Gewährung von besonderem Netzzugang verlangen, die der Entgeltregulierung nach § 39 i.V.m. §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 TKG unterliegen. |
| Rechtsgebiete: | TKG |
| Vorschriften: | TKG § 35, TKG § 39, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 16.01.2002 LG Köln |
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