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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 09.12.2004, Aktenzeichen: IX ZR 108/04 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 108/04

Urteil vom 09.12.2004


Leitsatz:a) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190).

b) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne daß dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190).
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, InsO § 129 Abs. 1, InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:OLG Stuttgart vom 20.04.2004
LG Hechingen

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