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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 09.11.2004, Aktenzeichen: X ZR 119/01 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 119/01

Urteil vom 09.11.2004


Leitsatz:a) Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich eines Reisemangels auf die Entlastungsmöglichkeit des § 651 f Abs.1 zweiter Halbsatz BGB beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, insbesondere die vom Reisenden aufgezeigten, nicht vorlagen.

b) Die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 f Abs. 1 BGB ergibt, daß für den Entlastungsbeweis des Reiseveranstalters keine strengeren Voraussetzungen gelten als für den Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 276 BGB.

Wer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei der der Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben, wenn er allein aus dem Umstand, daß der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herleitet.
Rechtsgebiete:BGB, Richtlinie 90/314/EWG
Vorschriften:BGB § 651 f Abs. 1, Richtlinie 90/314/EWG Art. 5 (2) Satz 1, BGB §§ 242 Cd, 254 Abs. 1 Da,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt a.M. vom 03.05.2001
LG Frankfurt a.M.

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