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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 09.10.2003, Aktenzeichen: IX ZR 28/03 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 28/03

Urteil vom 09.10.2003


Leitsatz:Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur an diesen Käufer "freigibt", so werden die Insolvenzgläubiger im allgemeinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage benachteiligt; die Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 129, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 16.01.2003
LG Koblenz

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