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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 09.10.2003, Aktenzeichen: I ZR 65/00 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 65/00

Urteil vom 09.10.2003


Leitsatz:a) Infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion gehen firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander über. Eine Unternehmensbezeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten als Marke verwendet wird, ebenso wie umgekehrt eine Marke auch dadurch verletzt werden kann, daß ein Dritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung seines Unternehmens verwendet.

b) Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung "Leysieffer" für ein Confiseriegeschäft in einer norddeutschen Stadt und der Firma "Leysieffer & Co. über Handelsvertreter und über den Handel bundesweit absetzt, besteht keine Verwechslungsgefahr.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 5, MarkenG § 15 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 24.02.2000
LG Koblenz vom 07.05.1997

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