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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 09.10.2000, Aktenzeichen: II ZR 75/99 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 75/99

Urteil vom 09.10.2000


Leitsatz:BGB §§ 293, 390, 406, 615, 1275; GmbHG § 38; ZPO §§ 829, 835

a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.

b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 -
Kammergericht
LG Berlin
Rechtsgebiete:BGB, GmbHG, ZPO
Vorschriften:BGB § 293, BGB § 390, BGB § 406, BGB § 615, BGB § 1275, GmbHG § 38, ZPO § 829, ZPO § 835,

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