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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 09.10.1997, Aktenzeichen: I ZR 95/95 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 95/95

Urteil vom 09.10.1997


Leitsatz:Analgin

UWG § 1

Auch das neue Markenrecht kennt keinen Schutz der Vorbenutzung eines Zeichens, so daß eine Markenanmeldung in Kenntnis der Vorbenutzung des Zeichens durch einen Dritten nicht ohne weiteres als unlauter anzusehen ist.

Ein außermarkenrechtlicher Anspruch auf Rücknahme einer Markenanmeldung oder auf Löschung einer eingetragenen Marke kann aber - auch ohne Vorliegen eines schützenswerten Besitzstandes - dann gegeben sein, wenn der Markenanmelder oder -inhaber die Anmeldung ohne hinreichenden sachlichen Grund in der Absicht getätigt hat, einem Wettbewerber, der das Zeichen bereits benutzt hat, die weitere Benutzung mittels des erworbenen formalen Rechts zu sperren und diese wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt.

BGH, Urt. v. 9. Oktober 1997 - I ZR 95/95 -
Kammergericht
LG Berlin
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 1,

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