JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 09.07.2009, Aktenzeichen: III ZR 46/08
| Leitsatz: | Ein die Immunität einer Partei fälschlicherweise verneinendes Zwischenurteil steht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuführenden Prüfung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, auch dann nicht entgegen, wenn es unangefochten geblieben ist. GVG § 20 Abs. 2; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (BGBl. 1996 II S. 2558) Art. 27 Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit genießt die Europäische Schule Frankfurt a.M. vor den nationalen Gerichten grundsätzlich Immunität; das gilt namentlich für Streitigkeiten zwischen den Eltern und der Schule über das Schulgeld. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG, Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, GG |
| Vorschriften: | ZPO § 280, GVG § 20 Abs. 2, Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen Art. 1 S. 2, Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen Art. 8 Abs. 1, Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen Art. 10 S. 3, Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen Art. 25 Nr. 4, Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen Art. 27 Abs. 7, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 100, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main, 17 U 50/07 vom 13.02.2008 |
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