JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 09.03.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 57/04
| Leitsatz: | Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen. |
| Rechtsgebiete: | MHG, BGB |
| Vorschriften: | MHG § 4 Abs. 1 Satz 2, BGB § 556 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hildesheim vom 05.02.2004 AG Hildesheim |
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