( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 09.03.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 17/04 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 17/04

Urteil vom 09.03.2005


Leitsatz:Eine mietvertragliche Formularklausel über Schönheitsreparaturen, wonach der Mieter alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen hat und die Schönheitsreparaturen im allgemeinen in nach der Art der Räume gestaffelten Zeitabständen von drei, fünf und sieben Jahren erforderlich werden, ist nicht dahin auszulegen, daß die dem Mieter auferlegte Schönheitsreparaturverpflichtung unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses an einen objektiv bestehenden Renovierungsbedarf anknüpft. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.
Rechtsgebiete:AGBG
Vorschriften:AGBG § 9 B b,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 01.12.2003
AG Berlin-Charlottenburg

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 09.03.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 17/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-09-03-2005-az-viii-zr-1704

"BGH - 09.03.2005, VIII ZR 17/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN