JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 09.03.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 17/04
| Leitsatz: | Eine mietvertragliche Formularklausel über Schönheitsreparaturen, wonach der Mieter alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen hat und die Schönheitsreparaturen im allgemeinen in nach der Art der Räume gestaffelten Zeitabständen von drei, fünf und sieben Jahren erforderlich werden, ist nicht dahin auszulegen, daß die dem Mieter auferlegte Schönheitsreparaturverpflichtung unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses an einen objektiv bestehenden Renovierungsbedarf anknüpft. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter nicht unangemessen. |
| Rechtsgebiete: | AGBG |
| Vorschriften: | AGBG § 9 B b, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin vom 01.12.2003 AG Berlin-Charlottenburg |
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