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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 09.02.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 82/03 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 82/03

Urteil vom 09.02.2005


Leitsatz:Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müßte, daß sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, daß er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und daß er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überläßt.
Rechtsgebiete:BGB, HGB
Vorschriften:BGB § 932 Abs. 2, HGB § 366,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt/Main vom 21.02.2003
LG Darmstadt

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