JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 08.12.1998, Aktenzeichen: VI ZR 318/97
| Leitsatz: | BGB § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 852 PflVG 1965 § 3 Nr. 3 Satz 2 und 3 a) Die auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auflösend bedingt übergegangenen Schadensersatzansprüche fallen bei Beendigung der Mitgliedschaft des Unfallgeschädigten auf diesen zurück. Der in einem Abfindungsvergleich zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer enthaltene Erlaß der Ersatzansprüche ist gegenüber dem Geschädigten unwirksam, soweit dessen Rechte dadurch vereitelt oder beeinträchtigt werden. b) Die Hemmung der Verjährung endet gemäß § 3 Nr. 3 PflVG, auch wenn kein schriftlicher Bescheid des Versicherers vorliegt, mit dem Abschluß eines Abfindungsvergleichs, durch den die Ansprüche endgültig erledigt werden sollen. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - OLG Hamm LG Siegen |
| Rechtsgebiete: | BGB, PflVG |
| Vorschriften: | BGB § 158 Abs. 2, BGB § 161 Abs. 2, BGB § 852, PflVG 1965 § 3 Nr. 3 Satz 2 und 3, |
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