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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen: VII ZR 183/05 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 183/05

Urteil vom 08.11.2007


Leitsatz:a) Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.

b) Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer auch nach dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderten Werkvertragsrecht von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

c) Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht.

d) Zur Mängelhaftung des Unternehmers für eine Heizungsanlage, die deshalb nicht funktioniert, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 633 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:LG München II 3 O 4414/03 vom 12.08.2004
OLG München 28 U 4500/04 vom 28.06.2005

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