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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 08.11.2002, Aktenzeichen: V ZR 78/02 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 78/02

Urteil vom 08.11.2002


Leitsatz:Bei einem Privatisierungsvertrag mit einem endgültigen Kaufpreis setzt eine Mehrerlösklausel, die im Fall des Weiterverkaufs die Nachzahlung der Differenz zwischen Verkehrswert und Weiterverkaufspreis vorsieht, voraus, daß ein höherer Weiterverkaufspreis erzielt wird oder der Grundstückswert zwischen Erwerb und Weiterverkauf gestiegen ist. Die spätere Feststellung, daß der ursprüngliche Verkaufspreis unter dem Verkehrswert gelegen hat, löst die Nachzahlungspflicht nicht aus.
Rechtsgebiete:BGB, AGBG
Vorschriften:BGB § 133 C, BGB § 157 Ga, AGBG § 5,
Verfahrensgang:OLG Rostock vom 07.02.2002
LG Schwerin

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