JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 08.11.2001, Aktenzeichen: VII ZR 480/00
| Leitsatz: | a) Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B selbst eine Schlußrechnung, müssen darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abgerechnet werden. b) Liegt für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muß der Auftraggeber es selbst nehmen und seiner Berechnung zugrunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B. c) Die durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht. |
| Rechtsgebiete: | VOB/B |
| Vorschriften: | VOB/B § 14 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | OLG Jena LG Mühlhausen |
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