JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 08.10.2004, Aktenzeichen: V ZR 85/04
| Leitsatz: | Beruft sich der Störer darauf, daß die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten seien, so daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei, so ist von dem ermittelten Lärmpegel kein Meßabschlag zu machen, wie er nach Nr. 6.9 der TA-Lärm für Überwachungsmessungen vorgesehen ist. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immissionen diesen Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, daß dem Störer die sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergebende Beweiserleichterung zugebilligt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB, TA-Lärm |
| Vorschriften: | BGB § 906 Abs. 1 Satz 2, BGB § 906 Abs. 1 Satz 3, TA-Lärm Nr. 6.9, |
| Verfahrensgang: | LG Mönchengladbach vom 24.03.2004 AG Erkelenz vom 07.03.2003 |
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