JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 08.10.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 165/01
| Leitsatz: | a) "Netze für die allgemeine Versorgung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern dienen, sondern auch solche Netze, die dazu bestimmt sind, andere Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben. b) Für die Anwendung des Begriffs der "kürzesten Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG kommt es nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten, sondern auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind. |
| Rechtsgebiete: | Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien |
| Vorschriften: | Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. 2000 I S. 305) § 2 Abs. 1 Satz 1, Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. 2000 I S. 305) § 3 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | OLG München vom 17.05.2001 LG Kempten vom 27.07.2000 |
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