JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 08.10.1998, Aktenzeichen: IX ZR 337/97
| Leitsatz: | GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 a) Der Verwalter trägt zur Frage der Zahlungseinstellung ein ernsthaftes Einfordern des Gläubigeranspruchs ausreichend vor, wenn er eine Handlung darlegt, aus der sich im allgemeinen der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen. Wendet der Anfechtungsgegner demgegenüber ein, der Anspruch sei im konkreten Fall gleichwohl nicht ernsthaft geltend gemacht worden, hat er Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die ein solches atypisches Verhalten konkret möglich erscheinen lassen. b) Sind dem Anfechtungsgegner Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, schadet ihm bereits einfache Fahrlässigkeit. c) Die Gewährung einer inkongruenten Deckung kann ein wesentliches Beweisanzeichen dafür darstellen, daß der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen müssen. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97 - Brandenburgisches OLG LG Potsdam |
| Rechtsgebiete: | GesO |
| Vorschriften: | GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, |
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