JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 08.09.1998, Aktenzeichen: X ZR 99/96
| Leitsatz: | BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 99/96 Verkündet am: 8. September 1998 Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit VOB/A § 26 Nr. 1 1. Bei Vorliegen eines der Aufhebungsgründe nach § 26 Nr. 1 VOB/A löst die Aufhebung einer Ausschreibung keine Ersatzansprüche für die am Verfahren teilnehmenden Bieter aus. 2. Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens bilden nur dann einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens nicht voraussehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentlich berührenden Umständen beruhen. 3. a) Erscheint die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung des Ausschreibenden aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar, kann ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung vorliegen, wenn die aufgrund der Ausschreibung abgegebenen Gebote deutlich über den geschätzten Kosten liegen. b) Ein Recht zur Aufhebung der Ausschreibung aus diesem Grunde scheidet jedoch regelmäßig aus, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs zurückzuführen ist. c) Soweit der öffentliche Auftraggeber einen Dritten mit der Ermittlung der Kosten betraut, hat er für dessen Fehler bei der Feststellung des Bedarfs nach dem Gedanken des § 278 BGB einzustehen. BGH, Urt. v. 8. September 1998 - X ZR 99/96 - OLG Stuttgart LG Stuttgart |
| Rechtsgebiete: | VOB/A |
| Vorschriften: | VOB/A § 26 Nr. 1, |
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