JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 08.07.1999, Aktenzeichen: VII ZR 237/98
| Leitsatz: | AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Eine nachträgliche rechtsgeschäftliche Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag folgt nicht schon daraus, daß die Prozeßbevollmächtigten der Parteien die VOB/B für anwendbar halten. AGBG § 9 (f) Abs. 2 Nr. 1 Eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauvertrages, die das in § 649 Satz 1 BGB geregelte freie Kündigungsrecht des Auftraggebers ausschließt, ist unwirksam. BGB § 649 Satz 2 a) Die Darlegung des Auftragnehmers zur Kalkulation seines Vertrages hat die tatsächliche Kostenentwicklung zu berücksichtigen. b) Ob die infolge einer Kündigung nicht erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen und dementsprechend der Auftragnehmer vom Auftraggeber Mehrwertsteuer auch für den Vergütungsteil verlangen kann, dem keine Leistungen zugrunde liegen, ist eine Frage der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung der 6. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Damit ist gegebenenfalls der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu befassen, Art. 234 EGV (früher Art. 177). BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98 - OLG Bamberg LG Schweinfurt |
| Rechtsgebiete: | AGBG, BGB |
| Vorschriften: | AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2, AGBG § 9 f Abs. 2 Nr. 1, BGB § 649 Satz 2, |
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