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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 08.06.2004, Aktenzeichen: VI ZR 230/03 



BGH – Aktenzeichen: VI ZR 230/03

Urteil vom 08.06.2004


Leitsatz:a) Befaßt sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken.

b) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung ergeben.

c) Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat.
Rechtsgebiete:ZPO (2002)
Vorschriften:ZPO (2002) § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO (2002) § 531 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 07.07.2003
LG Trier

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