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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 08.06.2000, Aktenzeichen: I ZR 269/97 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 269/97

Urteil vom 08.06.2000


Leitsatz:dentalästhetika

ZPO §§ 253, 308; UWG § 3

Das Verbot der Werbung mit einer bestimmten Anzeige darf vom Gericht im Hinblick auf seine Bindung an den vom Kläger bestimmten Streitgegenstand (§ 308 ZPO) nicht darauf gestützt werden, daß der Verkehr durch bestimmte in der Anzeige enthaltene Angaben irregeführt werde, wenn der Kläger nicht diese, sondern andere in der Anzeige enthaltene Angaben als irreführend angegriffen hat.

UWG § 1; NordrheinZÄBerufsO § 20

a) Einem Zahnarzt ist es aufgrund der berufsrechtlichen Werbeverbote verwehrt, seine Leistungen reklamehaft in einer Publikumszeitschrift anzupreisen. Das berechtigte Bedürfnis, das eigene Leistungsangebot gegenüber Interessenten darzustellen, kann auf andere Weise befriedigt werden.

b) Eine Zahnarzt-GmbH, die eine ambulante zahnärztliche Behandlung anbietet, ist zwar nicht unmittelbar dem berufsrechtlichen Werbeverbot unterworfen. Sie haftet aber als wettbewerbsrechtliche Störerin für von ihr veranlaßte Werbemaßnahmen, falls der Zahnarzt, dessen Leistungen angepriesen werden, die Werbemaßnahmen kennt und duldet.

BGH, Urt. v. 8. Juni 2000 - I ZR 269/97 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Rechtsgebiete:ZPO, UWG
Vorschriften:ZPO § 253, ZPO § 308, UWG § 3, UWG § 1, NordrheinZÄBerufsO § 20,

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