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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 08.05.2008, Aktenzeichen: IX ZR 229/06 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 229/06

Urteil vom 08.05.2008


Leitsatz:a) Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Umsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis herausverlangen.

b) Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der Nichtberechtigte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.
Rechtsgebiete:InsO, BGB
Vorschriften:InsO § 48 Satz 2, BGB § 816 Abs. 1 Satz 1, BGB § 818 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Erfurt, 3 O 1024/05 vom 17.01.2006
OLG Jena, 1 U 161/06 vom 09.11.2006

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