JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 08.05.2003, Aktenzeichen: III ZR 294/02
| Leitsatz: | Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt" ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll. |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Vorschriften: | BNotO § 19, BNotO § 23, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 17.07.2002 LG Düsseldorf vom 02.11.2001 |
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