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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 08.05.2002, Aktenzeichen: I ZR 98/00 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 98/00

Urteil vom 08.05.2002


Leitsatz:Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden.

Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu beseitigen.
Rechtsgebiete:UrhG
Vorschriften:UrhG § 13 Satz 1, UrhG § 103 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Celle
LG Hannover

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