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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 08.05.2000, Aktenzeichen: II ZR 308/98 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 308/98

Urteil vom 08.05.2000


Leitsatz:BGB §§ 705, 738, 138 Aa; GG Art. 12

a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen Partnern belassen muß.

b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeitlich tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 -
OLG Hamburg
LG Hamburg
Rechtsgebiete:BGB, GG
Vorschriften:BGB § 705, BGB § 738, BGB § 138 Aa, GG Art. 12,

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