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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 08.03.2001, Aktenzeichen: IX ZR 236/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 236/00

Urteil vom 08.03.2001


Leitsatz:BGB §§ 765, 768, 273; AGBG § 9 Bm

a) Aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die zur Erfüllung einer Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erteilt wurde, kann der Gläubiger keine Zahlung verlangen, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ohne weiteres ergibt.

b) Wird dem Besteller formularmäßig das Recht eingeräumt, 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten, und darf der Auftragnehmer den Einbehalt allein durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen, so ist der Einwand des Bürgen, die von den Partnern des Bauvertrages getroffene Abrede sei unwirksam, schon im Erstprozeß zu beachten.

c) Ein genereller Ausschluß der Einreden aus § 768 BGB kann auch in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden.

d) Dem Gläubiger steht gegenüber dem Anspruch des Hauptschuldners, die Bürgschaftsurkunde wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede herauszugeben, kein auf Gegenansprüche aus dem Hauptvertrag gegründetes Zurückbehaltungsrecht zu.

BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00 -
OLG Hamm
LG Münster
Rechtsgebiete:BGB, AGBG
Vorschriften:BGB § 765, BGB § 768, BGB § 273, AGBG § 9 Bm,

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