JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 08.01.2004, Aktenzeichen: III ZR 401/02
| Leitsatz: | a) Rechnet der Beklagte mit einer in einem anderen Verfahren bereits aufgerechneten Gegenforderung in einem weiteren Prozeß erneut auf, so hat das mit der Zweitaufrechnung befaßte Gericht - soweit es auf die Einwendung ankommt - zu prüfen, ob die Gegenforderung (noch) besteht. Es ist unzulässig, die Gegenforderung in dem zweiten Prozeß nur deswegen zu verneinen, weil über sie bereits in dem ersten Verfahren sachlich entschieden werde. b) Bei einer doppelten Prozeßaufrechnung ist es im allgemeinen zweckmäßig, den zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszusetzen, in dem die erste Aufrechnung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Zweitaufrechnung in einem Urkundenprozeß erfolgt ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 145, ZPO § 148, ZPO § 322 Abs. 2, ZPO § 592, ZPO § 598, |
| Verfahrensgang: | OLG München vom 25.10.2003 LG München II |
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