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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 07.12.2006, Aktenzeichen: I ZR 271/03 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 271/03

Urteil vom 07.12.2006


Leitsatz:a) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

b) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 5,
Verfahrensgang:LG Köln 33 O 383/02 vom 29.04.2003
OLG Köln 6 U 71/03 vom 28.11.2003

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