JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 07.11.2003, Aktenzeichen: V ZR 65/03
| Leitsatz: | Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde. Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung unterlaufen ist, so beginnt für ihn - zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestellt wird. |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, ZPO |
| Vorschriften: | EGBGB Art. 233 § 5, ZPO § 548, ZPO § 319, |
| Verfahrensgang: | LG Bautzen vom 29.01.2003 AG Bautzen vom 27.03.2002 |
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