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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 07.11.2003, Aktenzeichen: V ZR 141/03 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 141/03

Urteil vom 07.11.2003


Leitsatz:Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen wurde.

Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstellungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Rechtsgebiete:EGBGB, ZPO
Vorschriften:EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Neubrandenburg vom 01.04.2003
AG Waren (Müritz)

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