JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 07.11.2002, Aktenzeichen: I ZR 64/00
| Leitsatz: | Die Beurteilung einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfordert eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interessen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main vom 18.02.2000 LG Darmstadt |
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