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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 07.09.2004, Aktenzeichen: X ZR 255/01 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 255/01

Urteil vom 07.09.2004


Leitsatz:Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen.

Im Patentverletzungsprozeß kommt im Hinblick auf die Auslegung eines Patentanspruchs durch den Tatrichter eine Bindung des Revisionsgerichts nur insoweit in Betracht, als der Tatrichter sich mit konkreten tatsächlichen Umständen befaßt hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können.
Rechtsgebiete:PatG 1981, EPÜ, ZPO 2001
Vorschriften:PatG 1981 § 14, EPÜ Art. 69, ZPO 2001 § 559 Abs. 2,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf vom 06.12.2001
LG Düsseldorf

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