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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 07.07.1998, Aktenzeichen: X ZR 17/97 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 17/97

Urteil vom 07.07.1998


Leitsatz:BGB §§ 119, 242 Be; VOB/B §§ 8 Nr. 3 Abs. 1 und 2; 5 Nr. 4

a) Ein Kalkulationsirrtum berechtigt selbst dann nicht zur Anfechtung, wenn der Erklärungsempfänger diesen erkannt oder die Kenntnisnahme treuwidrig vereitelt hat; allerdings kann der Erklärungsempfänger unter den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder der unzulässigen Rechtsausübung verpflichtet sein, den Erklärenden auf seinen Kalkulationsfehler hinzuweisen.

b) Während eines Ausschreibungsverfahrens ist der öffentliche Auftraggeber in der Regel nicht verpflichtet, Angebote der Bieter auf Kalkulationsfehler zu überprüfen oder weitere Ermittlungen anzustellen; ausnahmsweise kann eine solche Pflicht bestehen, wenn sich der Tatbestand eines Kalkulationsirrtums und seiner unzumutbaren Folgen für den Bieter aus dessen Angebot oder den dem Auftraggeber bekannten sonstigen Umständen geradezu aufdrängt.

BGH, Urt. v. 7. Juli 1998 - X ZR 17/97 -
OLG Hamm
LG Bielefeld
Rechtsgebiete:BGB, VOB/B
Vorschriften:BGB § 119, BGB § 242 Be, VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 und 2, VOB/B § 5 Nr. 4,

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