JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 07.07.1998, Aktenzeichen: VI ZR 241/97
| Leitsatz: | BGB § 249 A, Ca, § 842 a) Bei einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegebenen Versorgungszusage bilden nicht erst die nach Eintritt des Versorgungsfalles anfallenden Renten, sondern bereits die Aufwendungen einen Bestandteil der Arbeitsvergütung, die der Arbeitgeber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses tätigt, um die Ruhegehaltszusage im Versorgungsfall erfüllen zu können. b) Zu diesen Aufwendungen gehören auch Rückstellungen, die zur Sicherung der Ruhegehaltsverbindlichkeit gebildet werden. Sie sind demgemäß dem Regreß gegen den Schädiger zugänglich. BGH, Urteil vom 7. Juli. 1998 - VI ZR 241/97 - OLG München LG München I |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249 A, Ca, BGB § 842, |
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