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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 07.03.2003, Aktenzeichen: V ZR 437/01 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 437/01

Urteil vom 07.03.2003


Leitsatz:Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der "Kenntnis bewußt verschlossen". Ausreichend ist demgegenüber, daß der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 463 Satz 2 a.F.,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main vom 21.11.2001
LG Frankfurt am Main

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