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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen: VII ZR 1/00 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 1/00

Urteil vom 07.03.2002


Leitsatz:Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.

Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planungsmangels.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 633 Abs. 1, BGB § 633 Abs. 2 Satz 3,
Verfahrensgang:OLG Hamm vom 03.11.1999
LG Arnsberg

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