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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 07.03.2002, Aktenzeichen: IX ZR 293/00 

BGH – Aktenzeichen: IX ZR 293/00

Urteil vom 07.03.2002


Leitsatz:Bestreitet der Gläubiger, dem der Schuldner am letzten Tag der vereinbarten Frist in Höhe des geschuldeten Betrages einen Scheck übersandt hat, wahrheitswidrig dessen Eingang und läßt der Schuldner deshalb den Scheck sperren, darf sich der Gläubiger nicht darauf berufen, der Schuldner habe die Frist versäumt, wenn der Scheck bei unverzüglicher Vorlage eingelöst worden wäre.

Nimmt der Schuldner eine Leistungshandlung vor, obwohl er weiß, daß er berechtigt wäre, sie zu verweigern, verzichtet er damit in der Regel nicht auf die Erhebung der Einrede für den Fall, daß der mit der Handlung bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Hat der Gläubiger auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet, können die Beteiligten dessen Aufhebung beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 162, BGB § 269 Abs. 1, BGB § 270 Abs. 4, BGB § 364 Abs. 2, BGB § 320, BGB § 397, ZPO § 843,
Verfahrensgang:OLG Köln
LG Köln

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