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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 07.02.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 266/06 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZR 266/06

Urteil vom 07.02.2007


Leitsatz:Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 434 Abs. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 8 O 103/03 vom 01.02.2005
OLG Karlsruhe 11 U 9/05 vom 23.05.2006

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