JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 07.02.2006, Aktenzeichen: 3 StR 460/98
| Leitsatz: | 1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswidriger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen - nicht eklatanten - Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die Sache zu erneuter - zeitaufwändiger - Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems. 2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in einer Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe oder von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite gebieten würde. |
| Rechtsgebiete: | GG, MRK, StGB |
| Vorschriften: | GG Art. 20 Abs. 3, MRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, StGB § 211 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Verden vom 16.12.1997 |
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