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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 07.02.2001, Aktenzeichen: 5 StR 474/00 



BGH – Aktenzeichen: 5 StR 474/00

Urteil vom 07.02.2001


Leitsatz:StGB §§ 34, 35, 59
BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3

1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.

2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.

BGH, Urt. v. 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00 LG Berlin -
Rechtsgebiete:StGB, BtMG 1981
Vorschriften:StGB § 34, StGB § 35, StGB § 59, BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3,

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